§ 1 Auftragserteilung und Vollmacht
1.1 Auftragserteilung
Der Steuerberatungsvertrag kommt durch schriftliche, mündliche oder konkludente Auftragserteilung des Mandanten und Annahme durch die Kanzlei zustande. Die Kanzlei ist berechtigt, die Auftragsannahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Auftrag. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung; mündliche Abreden sind schriftlich zu bestätigen.
1.2 Vollmacht
Der Mandant erteilt der Kanzlei im Rahmen des Beratungsmandats die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Vollmachten, insbesondere:
- Steuerrechtliche Vertretungsvollmacht gegenüber Finanzbehörden, Finanzgerichten und anderen Behörden
- Vollmacht zur elektronischen Datenübermittlung (z.B. E-Bilanz, ELSTER) im Namen des Mandanten
- Vollmacht zur Entgegennahme von Bescheiden, Mitteilungen und Schriftstücken der Finanzbehörden
Soweit erforderlich, erteilt der Mandant die Vollmacht gesondert in der von den zuständigen Behörden vorgeschriebenen Form. Die Kanzlei ist berechtigt, Untervollmachten an Mitarbeiter der Kanzlei zu erteilen.
1.3 Digitale Zusammenarbeit
Die Kanzlei nutzt DATEV-Softwarelösungen zur Bearbeitung steuerlicher Mandate. Der Mandant erklärt sich mit der Verarbeitung seiner Daten über DATEV-Systeme einverstanden, soweit dies für die Durchführung des Auftrags erforderlich ist. Näheres regelt die Datenschutzerklärung der Kanzlei.
§ 2 Mitwirkungspflichten des Mandanten
2.1 Vollständige Information
Der Mandant ist verpflichtet, der Kanzlei alle für die Durchführung des Auftrags relevanten Informationen, Unterlagen und Belege vollständig, wahrheitsgemäß und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören insbesondere:
- Sämtliche steuerrelevanten Belege und Buchungsunterlagen
- Verträge, Urkunden und andere für das Mandat bedeutsame Dokumente
- Mitteilungen der Finanzbehörden (Bescheide, Anfragen, Prüfungsankündigungen)
- Informationen über wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse
- Alle für die Jahresabschlusserstellung notwendigen Buchführungsunterlagen
2.2 Fristen und Terminverpflichtungen
Der Mandant hat die Kanzlei so rechtzeitig mit der Durchführung eines Auftrags zu beauftragen, dass Fristen eingehalten werden können. Die Kanzlei haftet nicht für Fristversäumnisse, die durch verspätete Mandatserteilung oder unvollständige Unterlagenübergabe des Mandanten verursacht werden.
Der Mandant ist verpflichtet, vereinbarte Abgabetermine für Unterlagen einzuhalten. Werden Unterlagen nicht fristgerecht übergeben, kann dies zu Fristverlängerungsgebühren oder Verspätungszuschlägen führen, die der Mandant zu tragen hat.
2.3 Überprüfung der Ergebnisse
Der Mandant ist verpflichtet, die von der Kanzlei erstellten Steuererklärungen, Jahresabschlüsse und sonstigen Arbeitsergebnisse vor Unterzeichnung oder Einreichung sorgfältig zu prüfen und auf Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu kontrollieren. Etwaige Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Unterlagen, schriftlich mitzuteilen.
2.4 Änderungsmitteilungen
Der Mandant ist verpflichtet, der Kanzlei Änderungen seiner Adresse, Bankverbindung, Unternehmensstruktur oder sonstiger für das Mandat wesentlicher Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
§ 3 Verschwiegenheitspflicht
3.1 Umfang der Verschwiegenheitspflicht
Die Kanzlei und alle ihre Mitarbeiter sind nach § 57 Abs. 1 StBerG verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihnen bei der Berufsausübung bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Pflicht gilt gegenüber jedermann, auch nach Beendigung des Mandatsverhältnisses, und erstreckt sich auf alle Informationen, die der Mandant der Kanzlei im Rahmen des Beratungsmandats anvertraut hat.
3.2 Entbindung von der Schweigepflicht
Von der Verschwiegenheitspflicht entbunden ist die Kanzlei, wenn und soweit:
- der Mandant die Kanzlei ausdrücklich schriftlich von der Schweigepflicht entbunden hat,
- eine gesetzliche Auskunftspflicht besteht (z.B. gegenüber Finanzbehörden, Gerichten oder im Rahmen gesetzlicher Meldepflichten),
- die Offenbarung zur Wahrung berechtigter Interessen der Kanzlei erforderlich ist (z.B. zur Geltendmachung von Honoraransprüchen im Rechtsstreit).
3.3 Vertrauliche Behandlung durch den Mandanten
Der Mandant verpflichtet sich, die ihm im Rahmen des Mandatsverhältnisses bekanntgewordenen vertraulichen Informationen der Kanzlei (insbesondere Arbeitsmethoden, Kalkulationsgrundlagen) vertraulich zu behandeln.
§ 4 Haftungsbeschränkung
4.1 Haftungsmaßstab
Die Kanzlei haftet für Schäden, die durch fehlerhafte Beratung oder fehlerhafte Ausführung eines Auftrags entstehen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Kanzlei nur dann, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird.
4.2 Haftungshöchstbetrag
Bei Schadensfällen, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung der Kanzlei auf den dreifachen Jahresgrundbetrag der Mindestversicherungssumme der gesetzlich vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung begrenzt (§ 67 Abs. 2 StBerG). Die Kanzlei unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
4.3 Mitverschulden des Mandanten
Soweit ein Schaden durch fehlerhafte oder unvollständige Angaben des Mandanten mitverursacht wurde, mindert sich die Haftung der Kanzlei entsprechend § 254 BGB. Dies gilt insbesondere, wenn der Mandant seiner Mitwirkungspflicht nach § 2 dieser AGB nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist.
4.4 Ausschluss bestimmter Schäden
Die Kanzlei haftet nicht für:
- Schäden, die auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Mandanten beruhen,
- Schäden infolge rechtzeitiger und vollständiger Belehrung des Mandanten, der dennoch eine ungünstigere Lösung wählt,
- Schäden durch unvorhersehbare Änderungen der Rechtslage nach Auftragserfüllung,
- entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Kanzlei beruhen.
4.5 Verjährungsfrist
Schadensersatzansprüche des Mandanten verjähren in drei Jahren nach Kenntnis des Mandanten von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen, spätestens jedoch in fünf Jahren nach dem schadenstiftenden Ereignis (§ 68 StBerG).
§ 5 Vergütung
5.1 Vergütungsgrundlage
Die Vergütung der Kanzlei richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie nach gesondert getroffenen Vergütungsvereinbarungen. Die StBVV sieht Wertgebühren, Zeitgebühren und Pauschalvergütungen vor.
5.2 Vergütungsvereinbarung
Abweichend von der StBVV kann mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden, die insbesondere Pauschalhonorare oder Zeithonorare vorsehen kann. Vergütungsvereinbarungen bedürfen der Schriftform und sind gesondert zu unterzeichnen. Mündliche Vereinbarungen über die Höhe des Honorars sind nicht bindend.
5.3 Vorschuss und Abschlagszahlungen
Die Kanzlei ist berechtigt, angemessene Vorschüsse auf die voraussichtliche Vergütung zu verlangen. Bei längerfristigen Mandaten können Abschlagszahlungen in Rechnung gestellt werden. Die Kanzlei ist berechtigt, die Fortführung des Auftrags von der Zahlung fälliger Vorschüsse oder Abschlagszahlungen abhängig zu machen.
5.4 Auslagen und Nebenkosten
Neben der Vergütung werden der Kanzlei entstandene Auslagen und Nebenkosten erstattet. Dazu gehören insbesondere Porto, Telekommunikationskosten, Kopierkosten, Reisekosten und sonstige für das Mandat getätigte Aufwendungen. Die Erstattung von Reisekosten erfolgt nach den Maßstäben der StBVV.
5.5 Fälligkeit und Verzug
Rechnungen der Kanzlei sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist gerät der Mandant ohne weiterer Mahnung in Verzug; es werden Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Das Recht zur Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5.6 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Mandant kann gegenüber Vergütungsansprüchen der Kanzlei nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mandanten besteht nur, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Kündigung des Mandatsverhältnisses
6.1 Ordentliche Kündigung
Das Mandatsverhältnis kann von beiden Parteien jederzeit ohne Angabe von Gründen ordentlich mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden, sofern keine besondere Frist vereinbart wurde. Die Kündigung bedarf der Textform (E-Mail oder Brief).
6.2 Außerordentliche Kündigung
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung durch die Kanzlei sind insbesondere:
- Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Mandanten trotz Abmahnung,
- dauerhafter Zahlungsverzug des Mandanten,
- Verlangen des Mandanten nach rechtswidrigen Handlungen,
- Wegfall oder wesentliche Änderung der Vertrauensgrundlage,
- Berufsrechtliche Unvereinbarkeiten nach dem StBerG.
6.3 Folgen der Kündigung
Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses hat die Kanzlei dem Mandanten alle Originalunterlagen unverzüglich zurückzugeben, soweit deren Aufbewahrung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Kanzlei behält bis zur vollständigen Begleichung aller offenen Honoraransprüche ein Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen des Mandanten (§ 273 BGB), sofern dies nicht den berufsrechtlichen Vorschriften widerspricht.
Laufende Fristen, die im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht verstrichen sind, werden der Kanzlei mitgeteilt. Die Kanzlei hat jedoch keine Verpflichtung, nach der Kündigung weitere Handlungen vorzunehmen, es sei denn, dies ist zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens für den Mandanten unbedingt erforderlich.
6.4 Vergütung nach Kündigung
Die Kanzlei hat Anspruch auf Vergütung der bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen. Bei einer Kündigung durch die Kanzlei aus Gründen, die der Mandant nicht zu vertreten hat, entfällt der Anspruch auf Vergütung für begonnene, aber nicht abgeschlossene Teilleistungen.
§ 7 Aufbewahrung von Unterlagen
7.1 Aufbewahrungspflichten
Die Kanzlei bewahrt die im Rahmen des Mandatsverhältnisses erstellten Dokumente und überlassenen Unterlagen nach Beendigung des Mandats für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer auf (in der Regel 6 Jahre gemäß § 147 AO, steuerrechtlich relevante Unterlagen bis zu 10 Jahre). Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen werden die Unterlagen vernichtet, sofern der Mandant nicht rechtzeitig eine abweichende Regelung trifft.
7.2 Rückgabe von Unterlagen
Auf Verlangen des Mandanten werden Originalunterlagen jederzeit zurückgegeben. Die Kanzlei ist berechtigt, Kopien zu fertigen und aufzubewahren. Die Kosten für die Anfertigung von Kopien trägt der Mandant nach den Sätzen der StBVV.
§ 8 Gerichtsstand und anwendbares Recht
8.1 Anwendbares Recht
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Kanzlei und dem Mandanten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.
8.2 Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis ist, sofern der Mandant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Gerichtsstand Osnabrück vereinbart. Dies gilt auch, wenn der Mandant nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Gegenüber Verbrauchern gilt dieser Gerichtsstand nur, soweit das geltende Recht keinen zwingenden anderen Gerichtsstand vorschreibt.
8.3 Streitbeilegung
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Mandanten und der Kanzlei empfehlen wir zunächst die außergerichtliche Streitbeilegung. Bei Streitigkeiten in berufsrechtlichen Angelegenheiten kann die Steuerberaterkammer Niedersachsen als Vermittlungsstelle eingeschaltet werden.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt und rechtlich wirksam ist. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.
Im Zweifel gelten die Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) und der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) ergänzend.
§ 10 Änderungen der AGB
Die Kanzlei behält sich vor, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Änderungen werden dem Mandanten in Textform mitgeteilt. Sie gelten als genehmigt, wenn der Mandant nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich widerspricht und auf diese Wirkung der Änderung in der Mitteilung besonders hingewiesen wird.
Stand dieser AGB: Juni 2025